Satzung

SATZUNG des Polizei-
und Schutzhundevereins Fürstenfeldbruck e. V. laut dem Beschluss der Jahreshauptversammlung am 17.02.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der im Dezember 1922 gegründete Verein führt den Namen „Polizei- und Schutzhundeverein Fürstenfeldbruck e. V“, Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 40045 beim Amtsgericht München eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck.
  3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der „Polizei- und Schutzhundeverein Fürstenfeldbruck e.V.“ – nachstehend als Verein bezeichnet – ist ein Zusammenschluss von Hundehaltern, Hundeführern und Hundefreunden mit dem Ziel der Förderung des Hundesports, der sachgerechten Aus- und Fortbildung von Gebrauchs- und Sporthunden, sowie der Förderung der Belange des ethischen Tierschutzes,
  2. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesonders durch:
    1. einheitliche Aus- und Fortbildung von verkehrssicheren Begleit-, Gebrauchs-, Fährten- und Turnierhunden unter Beachtung der Kriterien des ethischen Tierschutzes ohne Rücksicht auf die Rasse oder Abstammung des Hundes,
    2. Schaffung und Erhaltung geeigneter Möglichkeiten zur hundesportlichen Betätigung der Mitglieder und dem damit verbundenen körperlichem Training, auch der Jugend,
    3. Aktivitäten, die der Vorbereitung und Durchführung hundesportlicher Leistungsprüfungen und Turnieren dienen,
    4. Beratung und ideelle Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen der ordnungsgemäßen Hundehaltung,
    5. Informationen, Belehrungen, Vorträge und Aufklärung der Mitglieder als Hundehalter und Hundeführer sowie der Allgemeinheit über die sachgerechte Betreuung dieser Tiere, ihrer artgerechten Haltung, ihrer artentypischen Verhaltensweisen auch in Beziehung zum Menschen sowie über das Erkennen spezifischer Hundekrankheiten,
    6. Pflege von Kontakten zu Organisationen, die sich ausschließlich oder hauptsächlich dem ethischen Tierschutz widmen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder sonst durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  6. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
    3. juristische Personen
    4. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
  3. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Jugendmitglieder werden.
  4. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften können ordentliche Mitglieder sein.
  5. Ordentliche Mitglieder, die hervorragende Verdienste für den Verein erbracht oder sich im Hundesport besonders ausgezeichnet haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied, Jugendmitglied oder als juristische Person ist schriftlich zu beantragen.
  2. Der Aufnahmeantrag eines Jugendlichen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
  3. Über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss.
  4. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dies dem Bewerber ohne Angaben von Gründen mitzuteilen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
    4. Löschung aus der Mitgliederliste
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung zum Austritt muss spätestens zum 15. November im laufenden Geschäftsjahr beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. durch rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht verloren hat.
    2. gröblich gegen die Satzung oder beschlossene Ordnungen oder die Richtlinien des Vereins verstoßen hat.
  4. die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat.
  5. Über den Ausschluss beschließt der Hauptausschuss. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der begründete Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
  6. Mit der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss, ruhen sofort die Rechte des Mitgliedes.
  7. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte gegenüber dem Verein. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle Verpflichtungen haftbar.
  8. Eine Löschung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrages im Rückstand ist. Die Löschung kann erst erfolgen, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung, die den Hinweis auf die Löschung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

§ 6 Beiträge und Gebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Die Jahreshauptversammlung kann sonstige von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließen.
  3. Beitragshöhe sowie Gebühren und deren Höhe, Ermäßigungen und Stundungen werden in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Konto des Mitglieds eingezogen. Das entsprechende Lastschriftmandat erteilt das Mitglied mit der Abgabe des Aufnahmeantrags.

§ 7 Auslagenersatz / Reisekosten

  1. Andere Leistungen der Mitglieder für den Verein als Beiträge und Gebühren sind ehrenamtlich zu erbringen.
  2. Auf Antrag können nachgewiesene Auslagen ersetzt und Reisekosten in angemessenem Umfang gewährt werden. Das Nähere regelt die Finanz- und Gebührenordnung.

§ 7a Aufwandsentschädigung Vereinsämter

Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Bedingungen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung und der beschlossenen Ordnungen und Richtlinien auf volle Unterstützung und Förderung ihrer sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Interessen.
  2. Alle Mitglieder erkennen die Satzung und die ergangenen Richtlinien an. Sie haben alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
  3. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben volles Stimm- und Wahlrecht und können zu allen Vereinsämtern gewählt werden. Für die folgenden Vereinsämter: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassierer und 2. Kassierer ist die Volljährigkeit Voraussetzung. Juristische Personen haben eine Stimme.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zur hundesportlichen Betätigung zu benutzen. Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung entstehen, muss der Verursacher ersetzen. Näheres regelt die Heim- und Platzordnung.

§ 9 Schlichtung

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied oder zwischen den Mitgliedern untereinander, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben, schlichtet der Hauptausschuss.
  2. Ein in Streit verwickeltes Hauptausschussmitglied nimmt an der Beratung und der Beschlussfassung nicht teil.

§ 10 Vermögen/Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. der Hauptausschuss
    3. die Jahreshauptversammlung
  2. Alle Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Sie beschließen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, geheim nur, wenn von der Versammlung bzw. Sitzung ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung bzw. Sitzung leitenden Vorsitzenden; das gilt nicht für geheime Abstimmungen.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Schriftführer
  4. dem 1. Kassier

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende allein oder je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der übrigen Organe.
  3. Der 1. Vorsitzende beraumt eine Sitzung des Vorstandes an, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen im Vorstand sowie in den übrigen Organen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird vom 2. Vorsitzenden unterstützt und im Innenverhältnis im Falle seiner Verhinderung vertreten.
  5. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren sowie vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Dem 1. Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Verhandlungen in den Organen und der erforderlichen Korrespondenz nach Weisung des 1. Vorsitzenden.
  7. Der 1. Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über Ein- und Ausgaben und erstattet der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht. Ausgaben zu Lasten der Vereinskasse bedürfen der vorherigen Anordnung durch den 1. Vorsitzenden. Die, Anordnungsbefugnis im Vertretungsfall regelt die Finanz- und Gebührenordnung.
  8. Die Ausgabenbefugnis des Vorstandes regelt die Finanz- und Gebührenordnung.
  9. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des Vorstandes im Amt.
  10. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Regulierung eines Einzelfalles Verfügungen zu beschließen. Vorstandsverfügungen sind vier Wochen im Schaukasten des Vereins auszuhängen und bei der nächsten Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 14 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. dem 2. Schriftführer
    3. dem 2. Kassier
    4. jeweils einem Ausbildungsleiter für alle Hundesportarten, die im Bayerischen Landesverband für Hundesport (BLV) vertreten sind und die beim PSV Fürstenfeldbruck mit Genehmigung des Vorstands ausgeübt werden.
    5. dem Jugendbetreuer
    6. dem Platz- und Gerätewart
  2. Der Hauptausschuss entscheidet über
    1. Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
    2. den Geschäftsverteilungsplan,
    3. die Terminierung, Programmgestaltung und Ausrichtung von Vereinsveranstaltungen,
    4. die Heim- und Platzordnung,
    5. über Richtlinien
    6. Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausgabenbefugnis der Finanz- und Gebührenordnung,
    7. sonstige Aufgaben die nicht ausdrücklich dem Vorstand, der Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung satzungsgemäß vorbehalten sind.
  3. Der 1. Vorsitzende veranlasst die Einberufung des Hauptausschusses, so oft es die Vereinsinteressen erfordern. Der Hauptausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  4. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder geladen und mindestens ein Vorsitzender anwesend ist.
  5. Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Vorstands- oder Hauptausschussmitgliedes an Sitzungen oder Versammlungen von länger als drei Monaten ohne objektiv ersichtlichen Grund, kann dieses in jeder Sitzung des Hauptausschusses von seinem Amt abberufen werden. Die Abwahl bedarf der Zustimmung der Jahres-hauptversammlung. Nach erfolgter Abberufung kann die betroffene Person fünf Jahre lang nicht mehr für ein Amt im Verein kandidieren. Für die Fristberechnung ist der Termin maßgebend, an dem die Zustimmung erfolgte.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Hauptausschusses vor der fälligen Neuwahl aus seiner Funktion aus, so soll der Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses für den Rest der Amtszeit ein anderes ordentliches Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf den 1. Vorsitzenden. Dieses Amt ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung neu zu besetzen.
  7. Vorstand und Hauptausschuss geben sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  8. § 13 Abs.4 bleibt unberührt. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 15 Weitere Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann die Bildung weitere Ausschüsse beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen, die nicht zur Zuständigkeit des Hauptausschusses, der Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung gehören.
  2. Die weiteren Ausschüsse sind keine Organe des Vereins und haben nur beratende Funktion.
  3. Die Verhandlungen in einem weiteren Ausschuss leitet der 1. Vorsitzende oder ein von ihm schriftlich beauftragtes ordentliches Mitglied, das den 1. Vorsitzenden laufend zu unterrichten hat.

§ 16 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten 6 Wochen des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  2. Der Jahreshauptversammlung obliegt ausschließlich die
    1. Wahl des Vorstandes, der Hauptausschussmitglieder und der Kassenprüfer
    2. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über gestellte Anträge
    6. Beschlussfassung über die Finanz- und Gebührenordnung
    7. Beschlussfassung über die Satzungsänderung
    8. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr sonst nach der Satzung zugewiesen sind.
  3. Die Punkte 1 und 4 sind nur alle drei Jahre zu behandeln. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, falls mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder 3/4 der Mitglieder des Hauptausschusses unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung fordern,
  5. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
  6. Bei der Jahreshauptversammlung dürfen keine Gäste anwesend sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Versammlung.

§17 Wahlen

  1. Der Vorstand, die Hauptausschussmitglieder und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzern, zu wählen. Der Wahlleiter übernimmt während der Wahl die Leitung der Jahreshauptversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlausschuss zu unterschreiben. Absatz 5 bleibt unberührt.
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geheim zu wählen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses hat geheim zu erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der in der Jahreshauptversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
  4. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfielen, durchzuführen. Abs. 3 bleibt unberührt.
  5. Bis zur ordnungsgemäß durchgeführten Neuwahl führen der Vorstand und der Hauptausschuss ihre Geschäfte weiter.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und in der Jahreshaupt-versammlung Bericht zu erstatten. Sie können zu Hauptausschusssitzungen herangezogen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  2. § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband für Hundesport (BLV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Dachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Beruf).
  2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  4. Als Mitglied des Bayerischen Landesverbands für Hundesport ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLV zu melden: Name, Vorname, Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLV.
  5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 20 Ehrungen

Der Verein vergibt auf Antrag eines Mitgliedes nach sorgfältiger Prüfung durch den Hauptausschuss Ehrungen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 21 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Gegenstand der beabsichtigten Änderung ist in der Einladung anzugeben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich als Beratungsgegenstand zu benennen.
  2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und mindestens von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein.
  3. Für die Beschlussfassung müssen mindestens 4/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein, wovon mindestens 3/4 dieser Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.

§ 23 Anfallsrecht

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Fürstenfeldbruck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 24 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 17.02.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.01.2018 außer Kraft.

Immo Looschen
1. Vorsitzender

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